Rückgängigmachung des Erwerbs
Wird ein Grundstücksgeschäft innerhalb von 2 Jahren rückgängig gemacht, wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt bzw. der Steuerbescheid aufgehoben.
Nachzulesen im § 16 Abs. 1 GrEStG.Anders jedoch nach § 16 Abs. 2 GrEStG - Die 2 Jahresfrist gilt nicht, wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt wurden und aus diesem Grund der Grundstückserwerb rückgängig gemacht wurde.
In beiden Fällen muß der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsposition wieder erlangen.Der ursprüngliche Käufer und der spätere Erwerber dürfen in keinem Zusammenhang- interessentsbezogen- stehen. Der erste Käufer kann aber dem Veräußerer ein unverbindliches Angebot machen, ihm einen neuen Käufer zuzuführen, wenn er dafür aus dem Vertrag durch Rückabwickelung entlassen wird.




