Grunderwerbsteuer 2012 in Sachsen Anhalt

Quelle Notarkammer Sachsen-Anhalt

Im Kammerrundschreiben 5/2011 wurde berichtet, dass in Sachsen-Anhalt ab März 2012 die Grunderwerbsteuer auf 5 % angehoben werden soll.

Am 07. 10. 2011 fand hierzu im Landtag von Sachsen-Anhalt die erste Beratung zum Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2012/2013 (Drs. 6/444) statt. Die zweite Beratung folgte nun am 19. 01. 2012; in dieser zweiten Beratung wurde die Grunderwerbsteuererhöhung durch das HHBegleitG 2012/2013 zwar beschlossen (PlPr. 6/17 S. 1327). Allerdings erfolgte die Beschlussfassung in der Fassung der Empfehlung des Finanzausschusses (Drs. 6/731). Der Finanzausschuss hat unverständlicherweise empfohlen, die im ministerialen Gesetzentwurf in Art. 11 enthaltene Übergangsregelung „Der Steuersatz nach § 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 1. März 2012 verwirklicht werden.“ zu streichen und nach Art. 15 HHBegleitG 2012/2013 wie folgt zu verschieben: „Artikel 11 tritt am 1. März 2012 in Kraft.“

In der Anlage füge ich Ihnen die Gesetz gewordene Beschlussempfehlung (Drs. 6/731) zur Kenntnisnahme bei. Die Verkündung des HHBegleitG 2012/2013 im GVBl. ist noch nicht erfolgt.

Das Fehlen einer Übergangsregelung kann nun dazu führen, dass auch vor dem 1. März 2012 verwirklichte Erwerbsvorgänge mit dem neuen Steuersatz besteuert werden, was zumindest für die vor dem 19. 01. 2012 (Gesetzesbeschluss des Landtages) verwirklichten Erwerbsvorgänge verfassungsrechtlich problematisch sein dürfte. Die Notarkammer tritt derzeit mit der OFD Magdeburg in Kontakt und bringt in Erfahrung, wie die OFD die von der Steuererhöhung erfassten Neufälle von den Altfällen abgrenzen wird; derzeit kann in der notariellen Praxis nicht risikofrei die Darstellung von Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl. 2011, § 23 Rn. 21 ff. zugrunde gelegt werden.

In der notariellen Praxis könnte es sich einstweilen empfehlen, bei einem etwaigen Hinweis auf den ab 1. März 2012 geltenden Steuersatz den Beteiligten jedenfalls nicht in Aussicht zu stellen, dass bei rechtzeitig zuvor erfolgter Beurkundung noch der derzeit geltende Steuersatz von 4,5 % durch die Finanzverwaltung angesetzt werden wird.