Zutrittsrecht des Vermieters
Ist ein Wohnraum durch den Mieter gekündigt oder will der Eigentümer die Immobilie verkaufen,macht sich ein Zutritt mit Interessenten erforderlich.
Der Mieter muß trotz Wahrung der Privatsphäre den Zutritt zu den normalen Besichtigungszeiten dulden, wenn dies mietvertraglich zwischen beiden Seiten geregelt ist.
Der Vermieter muss eine Besichtigung rechtzeitig, sprich 24 Stunden vorher, ankündigen. Dies bedeutet 24 Stunden vorher. Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminvereinbarung 3-4 Tage vorher verlangt werden.
Es reicht aus, wenn der Mieter einmal wöchentlich für drei Stunden die Besichtigung des Vermieters ermöglicht.
Nicht ausreichend ist hingegen, die Einräumung eines einmonatlichen Termines oder 14tätigen Termines.
LG Kiel 1 S 26/91 WM 93,52
Schlägt der Mieter vorgeschlagene Termine ohne Ausweichtermine aus, macht er sich u. U. schadensersatzpflichtig.




