Makler- und Bauträgerrecht

 

Auf den Ort des Selbstmords kommt es an. Ein Makler muss wahrheitsgemäß darüber aufklären, dass sich die früheren Eigentümer in ihrem Wohnhaus erhängt haben, so das OLG Celle in seinem Urteil vom 18. September 2007. Ein Vermittler hatte anlässlich der Hausbesichtigung zwar den Selbstmord erwähnt, als Ort des Geschehens aber nicht das Verkaufsobjekt, sondern Spanien angegeben. Als die Erwerber nach dem Kauf die Wahrheit erfuhren, erklärten sie die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und verlangten Schadensersatz. Das OLG verurteilte die Verkäufer, obwohl diese selbst keinerlei Erklärungen gegenüber den Käufern abgegeben hatten. Die Vertragsverhandlungen hatten sie allein dem Makler überlassen. Genau das war jedoch Anlass für das Gericht, den Makler als "Hilfsperson" anzusehen. Erklärungen solcher Erfüllungsgehilfen haben sich Verkäufer anrechnen zu lassen und müssen für deren falsche Aussagen selbst gerade stehen.

Praxistipp

Das Urteil bezieht sich auf frühere Entscheidungen des BGH. Danach ist der Makler nicht Hilfsperson, wenn er reine Maklerdienste erbringt, etwa in Form der bloßen Weitergabe von Informationen. Überträgt ein Verkäufer seinem Makler jedoch die wesentlichen oder sogar gesamten Vertragsverhandlungen und macht dieser falsche Angaben, haftet der Verkäufer selbst. Diese Haftung kann nur vermeiden, wer sich im Kaufvertrag ausdrücklich von dem Makler distanziert.

Autor:  bethge und partner.de - Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Fundstelle: OLG Celle, Urteil vom 18. September 2007, 16 U 38/07, ZMR 2008, 133