Wohneigentum und Hartz IV
Wie viel Wohneigentum für Hartz IV Bezieher?
Urteil des Bundessozialgerichts - Beitrag aus der MD VST vom 09.11.2005
Das Bundessozialgericht hat Wohnungsgrößen festgelegt, bis zu denen Hartz IV Empfänger Wohneigentum selbst nutzen dürfen.
Die Richter nannten 120m² eine Standardgröße für eine vierköpfige Familie.
Ist die Wohnung größer, seien ein Umzug in eine kleinere Wohnung sowie die Verwertung - Verkauf oder Vermietung - zumutbar.
Unterhalb dieser Größen gelte die Eigentumswohnung als so genanntes Schonvermögen und müsse von den Sozialbehörden respektiert werden. Sei der Haushalt kleiner als vier Personen, reduziere sich der Wert um je 20m² pro Kopf.
( Urteil: Az B 7b AS 2/05R)




