Grundstücksgrenze

Wenn Sie Ihr Grundstück einzäunen wollen, können Sie nach dem Grundsatz gehen, daß jeder sein Grundstück nach Belieben einzäunen oder benutzen darf, soweit Rechte Dritter nicht dem entgegenstehen. (§903 BGB). Das bedeutet, daß ein Grundstück unmittelbar an der Grenze ohne Einhaltung eines Grenzabstandes mit einem Zaun versehen werden kann.

Hat man jedoch einen gemeinsschaftlichen Zaun, sprich Zaun steht direkt auf der Grenze, so daß dies nach § 922 BGB nachfolgende Rechtsfolgen:

beide Nachbarn dürfen diesen Zaun benutzen

sie haben die Unterhaltungskosten zu gleichen Teilen zu tragen

jede Änderung oder Beseitigung setzt das Einverständnis beider Seiten voraus.

Auch ist zu prüfen, ob das Vorhaben Zaun in Bezug auf die Höhe der ortsüblichkeit entspricht. Nicht selten gibt es Vorgaben in B Plänen oder durch die Gemeinde, daß Zaunhöhen auf 1/2 m, 0,8m oder max 2 m beschränkt sind. Auch in der Art eines Zaunes: Jägerzaun, Palisaden,Holzlattenzaun oder Maschendrahtzaun kann es hier Vorschriften geben.

Gedenkt man zur Begrenzung Koniferen zu pflanzen sind hier entsprechende Grenzabstände zu berücksichtigen.

Buchtipp: Einigung am Gartenzaun - Nachbarschaftsrecht in Sachsen-Anhalt einfach und konkret Herausgeber: Ministerium der Justiz Sachsen-Anhalt

Nachbarschaftsrecht von A-Z Beck-Rechtsberater im dtv  ISBN 3-423-05067-5WG44

Dürfen Nachbarn alles - Gerald Drews - Heyne Bücher ISBN 3-453-17978-1

Nachbarschaftsrecht - Detlef Stollenwerk - dtv nomos Verlag ISBN 3-423-58031-3 - auch ARD Ratgeber Recht empfohlen