Gartenpflege

betr.: Betriebskosten -  Artikel VST Magdeburg 20.09.2010

Gartenpflege: Mieter können beteiligt werden

 

Bei einer Mieterin aus Genthin herrschte Unklarheit in Bezug auf die Pflege eines Mietshauses zu dem ein Vorgarten gehörte.

Sie wandte sich an den Leseanwalt bezüglich der Anfrage, ob Mieter an diesen Kosten beteiligt werden können.

... § 556 des BGB regelt unter der Überschrift Vereinbarung über die Betriebskosten

Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß der Mieter Betriebskosten trägt. In den meisten Mietverträgen ist diese Regelung der Umlage getroffen.

Was Betriebskosten sind, regelt die Verordnung über die Aufstellung der Betriebskosten. Eine Position ist hier die Kosten der Gartenpflege.

Hinweis des Mietervereins hierzu:

 

Hierzu gehören die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzern, Pflege der Spielplätze einschließlich Erneuerung von Sand und die Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr zugehören.

Die Rechtsprechung geht sogar so weit und stelle fest, dass Gartenpflegekosten auch getragen werden müssen, wenn die Mieter Gartenflächen gar nicht individuell nutzen können.

Hintergrund ist allein schon die Tatsache einer gesamten Anlage, daß die gärtnerische Gestaltung das Wohnanwesen verschönere oder verbessere und damit Einfluß auf die Lebens- und Wohnqualität genommen werde.

Anmerkung:

Sofern die Mieter mietvertraglichen Verpflichtungen zur eigenen Ausführung nicht nachkommen, ist der Vermieter selbstverständlich berechtigt, einen Dienstleister mit der Gartenpflege zu beauftragen und die Kosten umzulegen.