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Baurecht- Was ist ein Schmalseitenprinzip?

Thema im Baurecht: Was ist ein Schmalseitenprinzip?

Immer mal wieder tauchen in meiner Praxis als Makler vor Ort, bei der Bewertung, beim Verkauf oder in Gesprächen mit Kunden Fachbegriffe auf, die selbst Notare und Rechtsanwälte noch nicht gehört haben.

Heute der Begriff: Schmalseitenprinzip.

Das Schmalseitenprivileg ist als eine Ausnahme der gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen anzusehen. Es bezieht sich immer auf ein selbständiges Gebäude und besagt, dass vor zwei Außenwänden eines Gebäudes, welche maximal 16 m lang sind, als Abstandsfläche die Hälfte der Tiefe ausreicht, die ansonsten in dem betreffenden Wohngebiet erforderlich ist. Dabei muss jedoch immer der Mindestabstand von 3 m eingehalten werden.

Prinzipiell darf jedes Gebäude, welches oben angegebene Voraussetzungen erfüllt, das Schmalseitenprivileg auf zwei Seiten in Anspruch nehmen. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn es sich bei dem angrenzenden Grundstück um die Grenze desselben Nachbarn handelt: in jenen Fällen darf das Schmalseitenprivileg nur einmal in Anspruch genommen werden.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich immer um ein freistehendes Gebäude handeln muss, dessen Seitenwände maximal 16 m lang sein dürfen und dass der Mindestabstand von 3 m dennoch einzuhalten ist. Eine derartige Ausnahme wird als „Schmalseitenprivileg“ bezeichnet. Allerdings wurde diese gesetzliche Regelung 2002 aus den meisten Landesbauordnungen sowie der Musterbauordnung herausgenommen und hat nunmehr nur noch in den wenigsten Bundesländern Gültigkeit.

Schmalseitenprinzip Bauordnung Sachsen Anhalt § 6 - nachlesen

 

21.11.2024, Definition aus dem Juraforum

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