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Geerbtes Elternhaus – und der Einzug dauert länger als sechs Monate?

Maklerpraxis: Sylvia Lampe Immobilien - Thema heute: geerbte Immmobilie - Einzugsfrist 6 Monate?

Vor der Vermarktung eines geerbten Hauses sollte geklärt werden:

  • Wurde die Familienheim-Steuerbefreiung beantragt oder bereits gewährt?
  • Wollte der Erbe ursprünglich selbst einziehen?
  • Wann war der Erbfall?
  • Besteht ein Wohnrecht oder Nießbrauch?
  • Welche Sanierungsmaßnahmen wurden begonnen?
  • Ist die zehnjährige Selbstnutzungsfrist bereits abgelaufen?
  • Könnte ein Verkauf oder eine Vermietung die Steuerbefreiung gefährden?

Die Aufgabe des Maklerbüros besteht dabei nicht in der Steuerberatung, sondern darin, das mögliche Risiko frühzeitig zu erkennen und vor einer Vermarktungsentscheidung auf fachkundige steuerliche Beratung hinzuweisen.

Aber in der Immobilienpraxis heute ein aktuelles und interessantes Urteil, wenn auch eine Einzelfallentscheidung, interessant für die steuerliche Betrachtungsweise des BFH.

Das bedeutet nicht automatisch, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim verloren ist. Der Bundesfinanzhof stellt klar: Die häufig genannte Sechsmonatsfrist ist keine starre Ausschlussfrist.

Entscheidend kann sein, dass die Selbstnutzung frühzeitig beschlossen wurde und sich der Einzug aus nachvollziehbaren Gründen verzögert – beispielsweise durch notwendige Sanierungsarbeiten.

Mein Praxistipp:

  • Selbstnutzungsentscheidung früh dokumentieren 
  • Energieberatung, Handwerkeranfragen und Aufträge aufbewahren 
  • Verzögerungen nachvollziehbar festhalten 
  • Vor Verkauf oder Vermietung steuerlichen Rat einholen

Sie haben eine Immobilie geerbt und überlegen, ob Selbstnutzung, Vermietung oder Verkauf der passende Weg ist? Sylvia Lampe Immobilien begleitet Sie bei den immobilienpraktischen Entscheidungen mit Erfahrung und Augenmaß.

Kernaussage als Kundenhinweis:

Nicht allein der Einzugstermin entscheidet. Entscheidend ist, ob der Erbe frühzeitig handeln wollte, dies nachweisen kann und Verzögerungen nicht selbst verursacht hat.

Notieren Sie also alle Details präzise und konsultieren Ihren Steuerberater und Maklerin Ihres Vertrauens, denn Teamarbeit zahlt sich aus.

BFH-Beschluss II B 41/25 im vollständigen Wortlaut

09.10.2026, BFH, Beschluss vom 27. Mai 2026 – II B 41/25; neue Fachaufbereitung vom 6. Oktober 2026

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