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Immobilienrecht- Maklersprechstunde– Thema Mietrecht

Bisher war es in der Praxis so: Der Mieter kam in Verzug, wenn laut Mietvertrag in der Regel zum 3. Werktag die Miete nicht pünktlich gezahlt wurde. Mietzahlung ist eine Bringepflicht. Der Grundsatz bleibt.

Geriet der Mieter nun mit 2 Mieten in Verzug wurde fristlos gekündigt. Der Mieter konnte die Kündigung "heilen", wenn er einen Teil einzahlte, dass keine 2 Mieten mehr in Verzug waren. Die Kündigung war bis zum Wiederholungsfall "geheilt". Was ist jetzt im September neu entschieden?

1. Nachgezahlte Mietschulden retten eine ordentliche Kündigung nicht automatisch

BGH, Urteil vom 30. September 2026 – VIII ZR 21/26; neue Fachaufbereitung vom 15. Oktober 2026

Was neu beziehungsweise bestätigt ist: Eine rechtzeitige Schonfristzahlung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam machen. Eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung wird dadurch nach geltendem Recht nicht automatisch geheilt. Der BGH bestätigt damit ausdrücklich seine bisherige Linie. Der angekündigte Gesetzentwurf ändert daran noch nichts. VIII ZR 21/26

Der konkrete Räumungsstreit ist trotzdem noch nicht abgeschlossen: Das Landgericht muss unter anderem prüfen, ob eine erhebliche schuldhafte Pflichtverletzung vorlag, der Rückstand wegen einer berechtigten Mietminderung geringer war oder die Berufung auf die Kündigung ausnahmsweise treuwidrig ist. Rechts- & Fachanwälte

Handlungscheck für Sylvia Lampe Immobilien:

  • Bei vermieteten Verkaufsobjekten nicht allein aufgrund eines Kündigungsschreibens von einem sicher beendeten Mietverhältnis ausgehen.
  • Mietkonto, Kündigung, Zugangsnachweis, Nachzahlungen und behauptete Minderungsgründe vollständig anfordern.
  • Im Exposé nicht „mieterfrei“ oder „kurzfristig bezugsfrei“ zusagen, solange der Bestand des Mietverhältnisses streitig ist.
  • Eigentümer bei Kündigungsfällen an eine mietrechtliche Beratung verweisen.

Content-Idee: „Mietschulden nachgezahlt – ist die Kündigung damit vom Tisch?“

Priorität: Hoch

Status: Die Rechtsfrage ist höchstrichterlich geklärt; über die Wirksamkeit der Kündigung im konkreten Einzelfall ist noch nicht abschließend entschieden.

Primärquelle: Amtlicher Entscheidungsdatensatz – VIII ZR 21/26
Fachaufbereitung: Fachanwaltliche Einordnung vom 15.10.2026

16.10.2026, Primärquelle: Amtlicher Entscheidungsdatensatz – VIII ZR 21/26 Fachaufbereitung: Fachanwaltliche Einordnung vom 15.10.2026

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