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Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung
Ferienwohnungsvermietung = Kurzzeitvermietung
In Großstädten wird die Vermietung der Wohnungen an Kurzzeitmieter immer beliebter. Es liegt u.a. daran, dass für die vermietete Eigentumswohnung ein vielfaches mehr erzielt wird, als der normale Wohnungsmarkt hergibt. Auch Mieter überlassen bei längerem Auslandsaufenthalt gern Dritten ihre Wohnung und vermieten diese über Airbnb, Booking oder andere Portale die Wohnung möbliert.
Ist dies aber ohne weiteres mgl.?
Welche Zustimmungen werden benötigt?
Mieter haben hierzu grundsätzlich ihren Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Auch bei einer Untervermietung und nichts anderes ist dies in dem Fall, kann der Vermieter die Erlaubnis versagen oder eine Gebühr/Zuschlag zur Miete verlangen. Üblicherweise 10% auf die vereinbarte Kaltmiete. Diese kann bei einer möblierten Wohnungsüberlassung aber durchaus auch höher ausfallen.
Die Versagung der Zustimmung durch den Vermieter kann aber auch darin begründet sein, dass er selbst als Eigentümer dazu durch die Gemeinschaftsordung oder eine Beschlußfassung der Eigentümergemeinschaft keine Erlaubnis hat.
In der Teilungserklärung wird der Nutzungszweck bestimmt. Eine Nutzung als Ferienwohnung bzw. regelmäßige Vermietung als Kurzzeitwohnen ist eine gewerbliche Vermietung.
Eine Änderung der Teilungserklärung ist aufwändig und mit Kosten verbunden. Daher halten sich Bauträger und Bauherren in der Formulierung diesbezüglich oft anfänglich zurück und überlassen es den Käufern und der Gemeinschaft eine Regelung zu finden.
Verstößt ein Nutzer aus der Gemeinschaft den Vorschriften, hat die Gemeinschaft einen Unterlassungsanspruch.
In Großstädten wie München, Berlin, Hamburg, Köln ... untersagen Behörden wegen Wohnungsknappheit die kurzzeitige Vermietung an wechselnde Mieter/Gäste egal ob Feriengäste, Monteure etc - hier gilt die Untersagung dem gewerbsmäßigen Zweck, um der Wohnungsknappheit gegenzusteuern.
22.10.2024,
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