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Provisionsanspruch bei Vorkaufsrecht und Zwangsversteigerung
Die Klägerin, eine Maklerfirma, vereinbarte mit dem Beklagten einen provisionspflichtigen Maklervertrag bezogen auf ein Grundstück, welches zur Wohnbebauung vorgesehen und beplant war. Hier wurde eine Provision für eine Teilfläche in Höhe von 3% +Ust vereinbart. Der notarielle KV für diese Teilfläche kam zustande. Danach übte die Gemeinde rechtswirksam ihr Vorkaufsrecht aus. Es wurde eine Grundschuld in Höhe von ca 1,5Mio € (3 Mio DM) bestellt. Die Beklagte betrieb die Zangsversteigerung, in deren Verlauf der Zuschlag erteilt wurde. Das Maklerbüro erhebt Klage auf Zahlung der Provision rd. 39.369 € (77.000 DM). Die Klage geht durch mehrere Instanzen. Der Bundesgerichtshof wies sie Klage ab. Grund: nach gefestigter Rechtssprechung entfällt der Provisionsanspruch, wenn der vermittelte Grundstückskaufvertrag nicht zum Erwerb führt, weil ein Vorkaufsrecht ausgeübt wurde. Der wirtschaftliche Erfolg des Maklers bleibt damit aus. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts wird der Eigentumsübergang zunichte gemacht, der erste Käufer wird damit nicht Käufer, im Grundbuch erfolgt nach §28 eine Grundbuchsperre. Das wirkt für den Makleranspruch nach § 652 Abs. 1 BGB anspruchsvernichtend.
Das Gericht gab der nachträglichen Ersteigerung des Grundstücks durch den Beklagten keine Rechtsbedeutung für den Provisionsanspruch. Der notarielle KV, aus dem der Makler die Provision im Erfolgsfall geltend hätte machen können, war für den Beklagten nutzlos und nicht mehr realsierbar. Somit entstand kein Maklerlohnanspruch aus dem Verkauf. GBH Urteil 4.3.99 Az III ZR 105/98
15.04.2025, MVWEB Landesinformationsdienst Archiv
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